Berechnung des Krankentagegeldes

Eine lange Krankheit bedeutet für einen Arbeitnehmer nicht nur die Sorge, die Gesundheit wieder vollends herzustellen, sie geht auch oft mit finanziellen Einbußen einher. Für die ersten sechs Wochen der (nicht selbst verschuldeten) krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber den Lohn fort. Zu dieser Entgeltfortzahlung gehören auch die regelmäßigen Zuschläge, z.B. Sonntagsarbeit, nicht aber die Zahlung für Überstunden.

Ab dem 43. Tag übernimmt die Krankenkasse für längstens 78 Wochen die finanzielle Entschädigung für den Verdienstausfall des Arbeitnehmers. Die Höhe der Zahlung ist in § 47 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) geregelt. Hiernach zahlt die Krankenkasse eine Entgeltersatzleistung von maximal 70% vom regelmäßig erhaltenen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt. Dieser Betrag darf aber 90% des regelmäßig verdienten Nettolohns nicht übersteigen. Das beitragspflichtige Bruttoentgelt ist gekoppelt an die sogenannte „Beitragsbemessungsgrenze“ für die gesetzliche Krankenversicherung. Mehr als 70% hiervon werden nicht zur Ermittlung des Krankengeldes herangezogen.

Gewertet wird für die weitere Berechnung der niedrigste Betrag aus dem anteiligen Brutto- bzw. Nettogehalt. Von dem so berechneten Wert müssen vor Auszahlung noch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden.

Ein Beispiel:

Frau A (unverheiratet, keine Kinder) verdient in ihrem Beruf 2.800,-- Euro brutto, dies entspricht ungefähr einem Nettobeitrag von 1.750,-- Euro. 70% vom Brutto entsprechen 1.960,-- Euro, 90% vom Netto entsprechen 1.575,--, 70% der Beitragsbemessungsgrenze entsprechen einem Betrag von 2.572,50 Euro. Der niedrigste Wert (1.575,-- Euro) wird herangezogen. Hiervon wird nun der Beitrag zur Sozialversicherung in Abzug gebracht (ca. 12,5%), dies ergibt demnach ein Krankengeld in Höhe von ca. 1.380 Euro.

Frau A hat somit rund 370,-- Euro weniger im Monat - oder knapp 13,-- Euro pro Tag - zur Verfügung. Diesen „Fehlbetrag“ kann Frau A durch eine Krankentagegeldversicherung ausgleichen, die ab dem 43. Tag diese 13,-- vergütet.

Bei Arbeitnehmern, die über der sogenannten „Beitragsbemessungsgrenze“ liegen, fällt die Lücke entsprechend größer aus.