Die Dauer des Krankengelds

Die Zahlung von Krankengeld ist eine bestimmte, festgesetzte Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die das Einkommen des Erkrankten in der Zeit sichert, in der dieser krank ist und nicht seiner Arbeit nachgehen kann. Das Krankengeld grenzt sich allerdings von den Ansprüchen bei einer Berufsunfähigkeit und von den sogenannten Lohnfortzahlungen durch den Arbeitgeber ab.

Als Voraussetzung für den Erhalt von Krankengeld wird die durch eine Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit und die Versicherung mit dem Anspruch auf Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenversicherung angesehen. Dies ist meist bei Arbeitnehmern und Arbeitslosen der Fall. Wobei bei der letzteren Gruppe nur die Empfänger von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf diese Leistung haben.
Anspruch auf das entsprechende Krankengeld hat man, sobald eine stationäre Krankenbehandlung beginnt beziehungsweise am Tag nach der vom Arzt verordneten Krankschreibung. Die Höhe des Krankengeldes ist im SGB geregelt, wobei sich das Bruttokrankengeld nach dem Einkommen berechnet. Es sind immer siebzig Prozent des Bruttoeinkommens. Wenn ein Krankengeldanspruch für einen Kalendermonat besteht, erhält der Empfänger der Leistungen dreißig Tage Krankengeld. Der Arbeitgeber zahlt das Einkommen des Arbeitnehmers innerhalb von sechs Wochen weiter. Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt über Auszahlscheine, die der Leistungsempfänger von seiner Krankenkasse oder seinem Arzt ausgehändigt bekommt.

Krankengeld wird maximal für achtundsiebzig Wochen, jedoch innerhalb von drei Jahren gezahlt. Diese Frist beginnt mit dem ersten Erscheinen der Erkrankung. Die Zeit, in der der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Entgeldfortzahlungen erhält, wird in das Krankengeld grundsätzlich mit eingerechnet. Demzufolge hat die Krankenkasse nur zweiundsiebzig Wochen Krankengeld zu zahlen. Sobald die drei-Jahres-Frist vorüber ist, hat der an der gleichen Krankheit Erkrankte nach einer mindestens sechs monatigen Pause, in der er arbeiten konnte beziehungsweise der Arbeitsvermittlung zu Verfügung stand, erneut Anspruch auf Krankengeld.